Fragen zur Selbstständigkeit
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Aug 25, 2015

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt geschickt, damit ich freiberuflich als Übersetzer tätig sein kann. Nun aber tun sich mir einige Fragen auf:

1. Falls ich jetzt aber doch eine Festanstellung oder ein bezahltes Praktikum irgendwo kriegen würde, müsste ich mich dann wieder als Selbstständiger "abmelden"? Ich habe ja schließlich Angaben über meine voraussichtlichen Einkommen gemacht, die dann nicht mehr g�
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Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt geschickt, damit ich freiberuflich als Übersetzer tätig sein kann. Nun aber tun sich mir einige Fragen auf:

1. Falls ich jetzt aber doch eine Festanstellung oder ein bezahltes Praktikum irgendwo kriegen würde, müsste ich mich dann wieder als Selbstständiger "abmelden"? Ich habe ja schließlich Angaben über meine voraussichtlichen Einkommen gemacht, die dann nicht mehr gültig wären.

2. Kann man sich überhaupt wieder abmelden oder bleibt man für immer als Selbstständiger registriert? Manche sind ja auch nebenberuflich selbstständig, neben dem "richtigen" Job.

3. Im Fragebogen hatte ich natürlich unter Tätigkeit "Übersetzen" eingetragen. Falls ich aber z.B. stattdessen als freier Redakteur Arbeit finden würde, müsste ich das Finanzamt darüber informieren? Oder ist es letztendlich egal, welche Tätigkeit da steht, Hauptsache man darf diese Tätigkeit freiberuflich ausüben? Hätte ich da auch mehrere Tätigkeiten eintragen dürfen?

Ich bedanke mich schon einmal für eure Antworten

Gruß

Markus

[Edited at 2015-08-25 13:36 GMT]
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markusob
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Finanzamt Aug 25, 2015

Zu 1.

Du musst dich als Selbständiger erst dann abmelden, wenn du die Absicht, freiberuflich Geld zu verdienen, tatsächlich aufgegeben hast. Du hast hoffentlich deine Einnahmen nicht zu hoch geschätzt. Denn der Grund für die Frage ist ja, dass das Finanzamt Steuervorauszahlungen festsetzen möchte. Solange du keine Aufträge hast, würde ich da auch nichts angeben. Ich habe z. B. einfach geschätzte Einnahmen i. H. v. 100 Euro angegeben und so Vorauszahlungen vermieden. Sobald s
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Zu 1.

Du musst dich als Selbständiger erst dann abmelden, wenn du die Absicht, freiberuflich Geld zu verdienen, tatsächlich aufgegeben hast. Du hast hoffentlich deine Einnahmen nicht zu hoch geschätzt. Denn der Grund für die Frage ist ja, dass das Finanzamt Steuervorauszahlungen festsetzen möchte. Solange du keine Aufträge hast, würde ich da auch nichts angeben. Ich habe z. B. einfach geschätzte Einnahmen i. H. v. 100 Euro angegeben und so Vorauszahlungen vermieden. Sobald sich die Verhältnisse ändern, hast du natürlich die Pflicht, dem Finanzamt dies anzuzeigen. Das Vermeiden von Steuervorauszahlungen kann eine Straftat sein.

Zu 2.

Du kannst dich vollständig abmelden. Das ist dann sinnvoll, wenn du wirklich nichts mehr freiberuflich machen möchtest. Der Vorteil ist, dass du dann keinen Papierkrieg mit dem Finanzamt mehr hast. Unter Umständen fällt dann auch die Pflicht weg, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn du parallel zu einer Festanstellung gelegentlich freiberuflich Aufträge annimmst, musst du aber weiterhin angemeldet bleiben. Solange ich z. B. beim Gericht beeidigt bin, würde ich mich z. B. nie abmelden.

Zu 3.

Meiner Ansicht nach musst du dich nicht erneut beim Finanzamt melden. Denn mit was genau du freiberuflich Geld verdienst, ist von der Systematik des Gesetzes her egal. Das EStG kennt z. B. nur den Tatbestand der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (für Freiberufler). Da wird nicht weiter differenziert. Es ist dem Finanzamt auch völlig egal, was du genau machst. Wirklich relevant sind die Einnahmen. Die musst du im Auge behalten und rechtzeitig Steuervorauszahlungen festsetzen lassen. In der Steuererklärung selbst würde ich dann aber die zwei Tätigkeiten getrennt angeben.
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Rolf Keller
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Der Freiberuflerstatus ist ein Privileg Aug 25, 2015

markusob wrote:

Meiner Ansicht nach musst du dich nicht erneut beim Finanzamt melden. Denn mit was genau du freiberuflich Geld verdienst, ist von der Systematik des Gesetzes her egal. Das EStG kennt z. B. nur den Tatbestand der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (für Freiberufler). Da wird nicht weiter differenziert.


Im Steuerrecht wird sehr wohl differenziert. Einfach mal nach "Freiberuflerprivileg" googeln.

Weil das so ist, entscheidet natürlich das FA und nicht der Steuerpflichtige, ob es eine Tätigkeit als freiberuflich anerkennt oder nicht. Folglich muss der Steuerpflichtige korrekt angeben, was er tut. Den "freiberuflichen Hausmeister", den man täglich in Zeitungsanzeigen findet, den gibt es rechtlich gar nicht.


 
Markus_H (X)
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Danke! Aug 25, 2015

Danke für die Erklärung!

Also kann man auch neben einer Festanstellung den Status als (inaktiver) Selbstständiger behalten und muss dann aber trotzdem dem Finanzamt regelmäßig mitteilen, dass man 0€ durch selbstständige Arbeit verdient hat. Richtig?


Rolf Keller wrote:

Im Steuerrecht wird sehr wohl differenziert. Einfach mal nach "Freiberuflerprivileg" googeln.

Weil das so ist, entscheidet natürlich das FA und nicht der Steuerpflichtige, ob es eine Tätigkeit als freiberuflich anerkennt oder nicht. Folglich muss der Steuerpflichtige korrekt angeben, was er tut. Den "freiberuflichen Hausmeister", den man täglich in Zeitungsanzeigen findet, den gibt es rechtlich gar nicht.


Heißt also, dass wenn zu einer freiberuflichen Tätigkeit eine andere dazukommt, man das sofort melden muss? Viele Übersetzer machen ja auch Lektorat und ich bezweifle, dass diese Leute die Tätigkeit "Lektor" nochmal zusätzlich angegeben haben.

[Edited at 2015-08-26 02:28 GMT]


 
markusob
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Freiberufler Aug 25, 2015

Hallo Rolf,

in die Richtung, dass der Steuerpflichtige bei der Einordnung der Tätigkeit falsch liegen könnte, habe ich gar nicht gedacht. Wenn ich mir § 138 (1) AO anschaue, hast du aber Recht. Genau genommen müsste man eine weitere freiberufliche Tätigkeit dem Finanzamt ebenso anzeigen wie die erste.

Das mit der Tätigkeit als Redakteur ist eben eindeutig freiberuflich und dürfte meiner Einschätzung nach das Finanzamt nicht weiter interessieren und zu keinen w
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Hallo Rolf,

in die Richtung, dass der Steuerpflichtige bei der Einordnung der Tätigkeit falsch liegen könnte, habe ich gar nicht gedacht. Wenn ich mir § 138 (1) AO anschaue, hast du aber Recht. Genau genommen müsste man eine weitere freiberufliche Tätigkeit dem Finanzamt ebenso anzeigen wie die erste.

Das mit der Tätigkeit als Redakteur ist eben eindeutig freiberuflich und dürfte meiner Einschätzung nach das Finanzamt nicht weiter interessieren und zu keinen weiteren Nachfragen führen. Typische Beispiele für Streitfälle sind z. B. IT-Berater, technische oder betriebswirtschaftliche Berater, besonders wenn diese kein einschlägiges Studium mitbringen. Da gab es vor ein paar Jahren auch Rechtsprechung dazu.

Die endgültige Beurteilung des Finanzamts wird mit dem Steuerbescheid gefällt - also erst im Folgejahr, wenn die Steuererklärung abgegeben wird. Von daher hätte ich in einem so eindeutigen Fall kein Bauchweh gehabt, wenn die Anzeige "vergessen" worden wäre.
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Rolf Keller
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Tätigkeiten kann man beliebig bennen ... Aug 26, 2015

markusob wrote:

Das mit der Tätigkeit als Redakteur ist eben eindeutig freiberuflich


Irrtum, es ist es nicht, weil es nicht in § 18 EStG unter den Katalogberufen aufgeführt ist. Nur wegen der Öffnungsklausel kann es unter Umständen als sogenannter "katalogähnlicher Beruf" durchgehen. Dann ist aber eine Einzelfallentscheidung erforderlich, bei der sämtliche relevanten Umstände zu prüfen sind.

"Redakteur" und auch "Lektor" sind ja nur Worthülsen, die wenig aussagen, weil sich dahinter ganz verschiedene Tätigkeiten verbergen können.

Die endgültige Beurteilung des Finanzamts wird mit dem Steuerbescheid gefällt - also erst im Folgejahr, wenn die Steuererklärung abgegeben wird.


"Endgültig" schon mal nicht, denn der Bescheid kommt in so einem Fall sicherlich mit Vorbehaltsklausel.

Und die Beurteilung kann durchaus schon vorher erfolgen. Melde dich mal als "freiberuflicher Gebäudereiniger" an, dann bekommst du postwendend mitgeteilt, dass du das Freiberuflerprivileg nicht in Anspruch nehmen kannst und gewerbsteuerpflichtig bist. Dann bist du später vielleicht froh, dass du nicht blauäugig mehr als ein Jahr lang unrechtmäßig die den Freiberuflern vorbehaltenen Buchführungserleichterungen in Anspruch genommen hast.

in einem so eindeutigen Fall


Wir sehen hier immer nur ein paar Informationsschnipsel und kennen die Fälle nicht wirklich. Oft genug stellt ein Fragesteller die Lage aus Unwissen auch falsch oder unvollständig dar, siehe z. B. die hier alle halbe Jahr aufflackernden Diskussionen darüber, ob und wann es freiberuflich ist, wenn man Übersetzungen an Kollegen vergibt. Oder ob Excel den Anforderungen an eine elektronische Buchführung genügt. Da trägt man u. U. ganz unabsichtlich zur Verbreitung von Halbwissen bei, wenn man nicht hinterfragt, was der Fragesteller genau meint.


 


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